Banken und ihre selbstgestrickten Gesetze I

Veröffentlicht auf von Betrug

Dies ist ein Tatsachen-Bericht.

Teil 1: Die Norisbank.

Wer heute finanziell fest im Leben steht, der hat wohl selten - wenn überhaupt - Probleme mit seiner Bank. Finanziell fest, damit ist gemeint, dass man in fester Arbeit steht. Hier lassen sich die Banken auch gerne mal etwas einfallen, um dem Kunden auch mal einen Kredit anzubieten. Voraussetzung dafür ist allerdings - immer eine gute Bonität.

Kommt ein Mensch aber auf die negative Seite des Lebens - sprich - die Arbeitsstelle ist gekündigt worden, dann ist es vorbei mit dem guten Namen.

Dass jemand seine Arbeit verliert, dies ist heute leider keine Seltenheit mehr. Sind dann bei der Bank noch finanzielle Verpflichtungen vorhanden, wie zum Beispiel einem Kredit oder einem großzügig eingeräumten Dispo-Kredit, dann meldet sich die Bank sehr schnell zu Wort. Vor allem dann, wenn der Kontoinhaber diese Verpflichtungen vorübergehend nicht mehr erfüllen kann. Noch schlimmer, es flattern sozusagen Mahnbescheide ins Haus - Pfändungen kommen.

Nun gibt es Banken - so auch die Norisbank und auch die neue Targobank (vormals Citibank), um Namen zu nennen - die dem betroffenen Kunden Ratschläge geben. Allerdings dürfen, laut Bankengesetz - Ratschläge - gar nicht gegeben werden. So zumindest - laut Auskunft der Norisbank.

Die Norisbank und das neue P-Konto (Pfändungsschutz-Konto)
So, zum Beispiel in puncto Pfändungsschutzkonto. Dieses Pfändungsschutzkonto ist seit dem ersten Juli 2010 vom Gesetzgeber geschaffen worden - angeblich zum Schutz des Kontoinhabers. Wie sich allerdings im Nachhinein herausstellte, hat hier der Gesetzgeber wieder einmal geschlafen. Dazu aber später mehr.

Die Norisbank und das sogenannte P-Konto
Der Kunde wird durch die Empfehlung seitens der Norisbank, ein solches Pfändungsschutzkonto einzurichten, dermaßen verunsichert, dass er immer mehr in Schwierigkeiten kommt. Und dies nur, weil die Aussagen der Hotline-Mitarbeiter immer verschieden ausfallen.
Lässt sich der Kunde der Norisbank dann darauf ein, dass er sein Konto auf ein P-Konto umstellen lässt, obwohl er sich mit dem Gläubiger auf neue monatliche Raten einigen konnte, dann fängt es erst richtig an, kompliziert zu werden.

Der Schuldner bittet auch den Gläubiger, der Norisbank mitzuteilen, dass die Pfändung auf "ruhend" gestellt wird und somit wieder über das Konto verfügt werden kann. Das wäre ja insoweit wieder in Ordnung, wenn da nicht noch das "P" (Pfändungsschutz) im Konto vermerkt wäre. Das wurde ja auf Anraten der Norisbank Hotline in der Zwischenzeit eingerichtet. Und schon geht das Dilemma weiter.

Die Ignoranz der Norisbank dem Gläubiger und der Schuldnerberatung gegenüber.
Die Information an die Norisbank, dass ein P-Konto laut Schuldner- und Insolvenzberatung http://www.dilab.de/ in Berlin jederzeit wieder vom Kontoinhaber auf ein normales Konto umgestellt werden kann. Auch hier stößt man bei der Norisbank auf taube Ohren. Das P-Konto bleibt bestehen. Auch die Information des Gläubigers, dass eine Vereinbarung mit dem Schuldner getroffen wurde und das P-Konto wieder rückgängig gemacht werden kann, wird von der Norisbank ignoriert.

Noch gravierender ist die Information, die der Schuldner erhält, wenn er sich ihn sein Online-Konto einloggt, um nachzusehen, ob die Daueraufträge ausgeführt wurden.

Hier wird er bösartig in die Irre geführt.Ist ein Dauerauftrag zum ersten August angelegt, wird dieser Dauerauftrag nicht ausgeführt, obwohl genügend Geld vorhanden ist. Schuld daran ist das P-Konto.

Geht der Schuldner am zweiten August in die detaillierte Information des Dauerauftrages, sieht er unter "letzte Ausführung" die Bemerkung "wurde im August ausgeführt". In Wirklichkeit wurde der Dauerauftrag aber nicht ausgeführt. Das weiß der Kunde aber zu dem Zeitpunkt noch nicht. Er sieht es erst am nächsten Tag - also am dritten August. Dann bekommt er in seinem Konto angezeigt, dass zusätzlich noch 55 Cent für die Briefpost berechnet wurden. Er bekommt die Information, dass der Dauerauftrag nicht ausgeführt wurde, nämlich noch zusätzlich per Post zugeschickt.

Warum aber wurde der Dauerauftrag trotz Deckung nicht ausgeführt?
An dieser Stelle kommen wir nun zur Erklärung, wie ein P-Konto im Moment global funktioniert. Nähere Informationen, wie oben schon erwähnt, unter http://www.dilab.de/ .
Allerdings ist zu betonen, dass dies nur im Moment so ist (Stand 1. Juli 2010), solange der Gesetzgeber noch am überlegen ist, wie er diesen schweren Fehler wieder rückgängig machen kann.

Der Schuldner hat sein Gehalt für den Juli des Jahres 2010 auf sein Konto überwiesen bekommen aber das Geld kommt schon Ende Juli auf sein Konto. Der Schuldner verbraucht den Sockelfreibetrag in Höhe von 985,15 € schon (unwissentlich) im Juli. Dadurch wird am ersten August der Dauerauftrag - auf dieses Datum ist der Dauerauftrag eingerichtet - nicht mehr ausgeführt. Egal wie hoch das Guthaben auf dem Konto noch ist.

Und genau an diesem Punkt hat der Gesetzgeber geschlafen. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht bedacht, dass Gehaltseingänge wie zum Beispiel für den Juli, schon gerne am Ende des gleichen Monates, also in dem Fall im Juli, auf das Konto eingehen. Nicht erst am erst im August. Erst die Beträge, die im August wieder neu dazu kommen, über diese Eingänge kann der Schuldner wieder verfügen - wohlbemerkt -, nur über den genannten Sockelfreibetrag kann der Kontoinhaber verfügen.

Will der Schuldner jedoch über das ganze Guthaben vom August verfügen, muss er einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Dieser Antrag muss allerdings innerhalb von etwa 10 Tagen nach Monatsanfang der Norisbank vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird das Guthaben, auf das der Schuldner keinen Anspruch mehr hat, dem Gläubiger überwiesen. Das macht dann die Norisbank automatisch.

Das "Schöne" an der Norisbank ist ja, dass niemand für diese Angelegenheit zuständig sein möchte. Ruft der Kontoinhaber die spezielle Hotline-Nummer, die im Online-Banking ersichtlich ist, an, wird man zur Filiale beordert, denn nur die können Auskunft geben. Begibt man sich zur Filiale, dann heißt es wieder, bitte wenden Sie sich an die telefonische Hotline.
Eine telefonische Anfrage kann ja nicht gemacht werden, da an dieser Stelle keine Auskünfte gegeben werden - ergo - der Kunde muss sich in die Filiale begeben.

Lesen Sie weiter in Teil II ...
Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post